Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist ein deutsches Bundesgesetz aus dem Jahr 1951, das in den §§ 1–49 WEG das Eigentum an einzelnen Wohnungen innerhalb eines Mehrfamilienhauses regelt. Es definiert die Begriffe Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Aufgaben des Verwalters und das Funktionieren der Eigentümerversammlung. Mit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 wurde das Gesetz grundlegend modernisiert — insbesondere wurden die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft gestärkt und die Beschlussfassung vereinfacht. Jede WEG in Deutschland richtet sich nach diesem Gesetz, ergänzt durch die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung des jeweiligen Objekts.
Aufbau und Inhalt des Gesetzes
Das WEG gliedert sich in fünf Teile: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–9), Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9a–29), Verwaltung (§§ 18–29), Dauerwohnrecht (§§ 31–42) sowie Verfahrens- und Schlussvorschriften (§§ 43–49). Zentral sind dabei die §§ 26 ff. WEG, die Bestellung, Aufgaben und Vergütung des Verwalters regeln, sowie § 28 WEG zum Wirtschaftsplan und zur Jahresabrechnung.
Die Teilungserklärung nach § 8 WEG ist die notarielle Urkunde, die das Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufteilt. Die Gemeinschaftsordnung kann das WEG ergänzen, etwa hinsichtlich Kostenverteilung oder Nutzungseinschränkungen — sie ist quasi die „Verfassung" der Eigentümergemeinschaft.
Die WEG-Reform 2020
Am 1. Dezember 2020 trat die größte Reform des WEG seit Jahrzehnten in Kraft. Auslöser waren Investitionsstaus bei energetischen Sanierungen, Streitfälle über Beschlussfähigkeit und der wachsende Bedarf an Digitalisierung der Eigentümerversammlung. Wesentliche Änderungen:
- Rechtsfähigkeit der WEG nach § 9a WEG: Die Gemeinschaft ist nun vollständig rechtsfähig und kann selbst klagen und verklagt werden
- Beschlussfähigkeit: Versammlungen sind unabhängig von der Anzahl anwesender Eigentümer beschlussfähig (§ 25 Abs. 1 WEG)
- Bauliche Veränderungen (§ 20 WEG): Einfache Mehrheit reicht; bestimmte Maßnahmen wie Glasfaser, Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge oder Barrierefreiheit kann jeder Eigentümer privilegiert verlangen
- Virtuelle Eigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG): Online- und Hybrid-Versammlungen sind seit der Reform zulässig
- Verwalter-Sachkunde: Ab 2022 müssen Verwalter im Rahmen der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ihre Sachkunde nachweisen
Verwandte Begriffe
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