Glossar · Recht

Wirtschaftsplan nach WEG

Die jährliche Finanzvorschau der WEG — Grundlage für jedes Hausgeld und Pflichtaufgabe des Verwalters nach § 28 WEG.

Kurz definiert

Der Wirtschaftsplan ist die jährliche, vom Verwalter aufzustellende Vorschau auf die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist in § 28 WEG geregelt und Pflicht für jede WEG. Aus dem Wirtschaftsplan ergibt sich der monatliche Hausgeld-Vorschuss jedes einzelnen Eigentümers. Die Eigentümerversammlung beschließt nicht mehr den Plan selbst, sondern die Vorschüsse auf seiner Grundlage — eine Änderung durch die WEG-Reform 2020. Vom Wirtschaftsplan strikt zu unterscheiden ist die Jahresabrechnung, die rückblickend die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dem Plan gegenüberstellt.

Inhalt des Wirtschaftsplans

Ein vollständiger Wirtschaftsplan nach § 28 Abs. 1 WEG enthält drei Komponenten:

  1. Gesamtwirtschaftsplan — voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben der WEG für das kommende Wirtschaftsjahr, gegliedert nach Kostenarten (Heizung, Wasser, Versicherung, Verwalterhonorar, Hausmeister, Instandhaltung, Rücklage)
  2. Einzelwirtschaftsplan für jeden Eigentümer — die anteiligen Beträge je nach Kostenverteilungsschlüssel (Miteigentumsanteile, Quadratmeter, Verbrauch)
  3. Zuführung zur Instandhaltungsrücklage — ein eigener Posten, da diese Rücklage zweckgebunden für künftige Sanierungen anzusparen ist

Die Höhe der Hausgeld-Vorschüsse ergibt sich aus dem Einzelwirtschaftsplan geteilt durch 12. Die Eigentümer zahlen monatlich diesen Betrag per SEPA-Einzug auf das WEG-Konto.

Wirtschaftsplan vs. Jahresabrechnung

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind beide in § 28 WEG geregelt, haben aber unterschiedliche Funktionen:

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung im Vergleich
KriteriumWirtschaftsplanJahresabrechnung
ZeitbezugVorschau (Zukunft)Rückblick (Vergangenheit)
Rechtsgrundlage§ 28 Abs. 1 WEG§ 28 Abs. 2 WEG
ZweckHausgeld-Vorschüsse festlegenSoll-Ist-Abgleich, Nachzahlung/Gutschrift
BeschlussÜber die VorschüsseÜber die Abrechnungsspitze

Seit der WEG-Reform 2020 beschließt die Eigentümerversammlung nicht mehr Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung selbst, sondern nur noch die daraus resultierenden Zahlungspflichten (Vorschüsse bzw. Abrechnungsspitzen). Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind Verwalter-Dokumente; nur der Zahlbetrag ist Beschlussgegenstand.

Verwandte Begriffe

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