Der Wirtschaftsplan ist die jährliche, vom Verwalter aufzustellende Vorschau auf die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist in § 28 WEG geregelt und Pflicht für jede WEG. Aus dem Wirtschaftsplan ergibt sich der monatliche Hausgeld-Vorschuss jedes einzelnen Eigentümers. Die Eigentümerversammlung beschließt nicht mehr den Plan selbst, sondern die Vorschüsse auf seiner Grundlage — eine Änderung durch die WEG-Reform 2020. Vom Wirtschaftsplan strikt zu unterscheiden ist die Jahresabrechnung, die rückblickend die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dem Plan gegenüberstellt.
Inhalt des Wirtschaftsplans
Ein vollständiger Wirtschaftsplan nach § 28 Abs. 1 WEG enthält drei Komponenten:
- Gesamtwirtschaftsplan — voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben der WEG für das kommende Wirtschaftsjahr, gegliedert nach Kostenarten (Heizung, Wasser, Versicherung, Verwalterhonorar, Hausmeister, Instandhaltung, Rücklage)
- Einzelwirtschaftsplan für jeden Eigentümer — die anteiligen Beträge je nach Kostenverteilungsschlüssel (Miteigentumsanteile, Quadratmeter, Verbrauch)
- Zuführung zur Instandhaltungsrücklage — ein eigener Posten, da diese Rücklage zweckgebunden für künftige Sanierungen anzusparen ist
Die Höhe der Hausgeld-Vorschüsse ergibt sich aus dem Einzelwirtschaftsplan geteilt durch 12. Die Eigentümer zahlen monatlich diesen Betrag per SEPA-Einzug auf das WEG-Konto.
Wirtschaftsplan vs. Jahresabrechnung
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind beide in § 28 WEG geregelt, haben aber unterschiedliche Funktionen:
| Kriterium | Wirtschaftsplan | Jahresabrechnung |
|---|---|---|
| Zeitbezug | Vorschau (Zukunft) | Rückblick (Vergangenheit) |
| Rechtsgrundlage | § 28 Abs. 1 WEG | § 28 Abs. 2 WEG |
| Zweck | Hausgeld-Vorschüsse festlegen | Soll-Ist-Abgleich, Nachzahlung/Gutschrift |
| Beschluss | Über die Vorschüsse | Über die Abrechnungsspitze |
Seit der WEG-Reform 2020 beschließt die Eigentümerversammlung nicht mehr Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung selbst, sondern nur noch die daraus resultierenden Zahlungspflichten (Vorschüsse bzw. Abrechnungsspitzen). Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind Verwalter-Dokumente; nur der Zahlbetrag ist Beschlussgegenstand.
Verwandte Begriffe
Hausgeld
Monatlicher Beitrag, der aus dem Wirtschaftsplan resultiert.
Lesen →Eigentümerversammlung
Beschlussorgan über Vorschüsse und Abrechnungsspitzen.
Lesen →Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 28 WEG als Rechtsgrundlage des Wirtschaftsplans.
Lesen →Welche Verwaltung erstellt einen verständlichen Wirtschaftsplan? Unser Netzwerk ist auf Transparenz geprüft — siehe WEG-Verwaltung München und Kostenüberblick.